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Umsetzung des Lieferkettengesetz

[17.05.2023]

Foto: ipuwadol - istockphoto.com

Die zunehmende Komplexität globaler Lieferketten hat die Besorgnis geweckt, dass einige Unternehmen unter Ausnutzung undurchsichtiger Interaktionen mit ihren Zulieferern indirekt die Menschenrechte verletzen oder die Umwelt schädigen. Mehrere europäische Länder haben in der Vergangenheit bereits nationale Gesetze zur Verbesserung der Menschen- und Umweltrechte entlang der Lieferkette verabschiedet - darunter auch Deutschland. Nun hat die Europäische Kommission ein Gesetz auf den Weg gebracht, einheitlichen Regel innerhalb der EU beinhaltet. Für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mietarbeitern trat das Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2024 sinkt dieser Schwellenwert auf 1.000 Mitarbeiter. Das TCW unterstützt Sie bei der Prüfung der globalen Wertschöpfungsketten und dabei diese gesetzlichen Pflichten umzusetzen.

Herausforderungen

Dieser "European Supply Chain Act" (Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit) ist eine Reaktion auf die mangelnde Transparenz in globalen Lieferketten, die die Menschenrechte oder die Umwelt gefährden, wie z. B. die Zwangsarbeit der Uiguren in China oder andere Fälle moderner Sklaverei, die in den letzten Jahren Schlagzeilen machten. Das EU-Lieferkettengesetz setzt ESG wieder an die Spitze der Prioritäten von Unternehmen und legt weitreichende Standards fest, um eine nachhaltige und verantwortungsvolle Unternehmensführung in globalen Lieferketten zu fördern.

Für wen gilt das EU-Lieferkettengesetz?

Der Gesetzestext sieht vor, dass sowohl deutsche als auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine Zweitniederlassung betreiben, unter die angekündigten Maßnahmen fallen. Das Lieferkettengesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab 1. Januar 2024 tritt es zusätzlich für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigen in Kraft. Doch auch kleinere Unternehmen können betroffen sein: nämlich dann, wenn sie Teil einer Lieferkette von Großunternehmen sind.

Was sind die Sorgfaltspflichten?

Organisationen, die in den Geltungsbereich des EU-Lieferkettengesetzes fallen, sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Menschenrechte zu schützen und negative Umweltauswirkungen, wie sie in internationalen Konventionen vorgesehen sind, wirksamer zu verhindern.

Die Anforderungen gelten für die Betriebe, Tochtergesellschaften und Wertschöpfungsketten von Unternehmen (direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen). Um der unternehmerischen Sorgfaltspflicht nachzukommen, müssen Organisationen:

Die konkreten Sorgfalts- und Berichtspflichten sind:

  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung
  • Verankern von Präventionsmaßnahmen
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Lieferanten
  • Dokumentation und Berichterstattung

Vorgehensweise im Projekt

Zunächst gilt es Transparenz in der Supply Chain zu schaffen. Dies ist meist mit einem hohen manuellen Aufwand verbunden, da die Information der Lieferanten und vor allem der Sub-Lieferanten gar nicht vorliegen. Dabei wird der Status Quo im Unternehmen ermittelt. Schritt 1 ist im Anschluss die Einführung von Grundsatzerklärungen und Präventionsmaßnahmen. Diese Grundsatzerklärung muss einerseits beinhalten, wie das Unternehmen sicherstellt, all seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferkettenschutzgesetz nachzukommen. Andererseits muss ausgeführt werden, welche der Risiken für Umweltschutz- und Menschenrechtsverletzungen, die bei Risikoanalysen identifiziert wurden, priorisiert werden und welche Erwartungen dabei gegenüber Mitarbeitern und Zulieferern bestehen. Um Verstöße zukünftig zu verhindern, müssen Präventionsmaßnahmen eingeführt werden. Diese sollen sich an der Menschenrechtsstrategie orientieren und sie prüfen. Dazu gehören interne Schulungen wie auch die Gestaltung von Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die Risiken vermindert werden. Schritt 2 ist die Einführung eines Risikomanagements zur kontinuierlichen Überwachung und Risikovorbeugung. Dieses soll Menschenrechts- und Umweltschutzverletzungen erkennen, vorbeugen und beheben. Im Schritt 3 führt TCW mit Ihnen Risikoanalysen, Um die eigenen Risiken für potenzielle Verstöße gegen Umweltschutz- und Menschenrechtsrichtlinien innerhalb der Lieferkette abschätzen zu können. Das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen erfolgt in Schritt 4 und beinhaltet die kollaborative Abstimmung, Planung, Umsetzung und Kontrolle von Corrective Action Plänen bzw. Abhilfemaßnahmen. Bei Verletzungen durch Lieferanten muss mindestens ein fest definiertes Konzept mit Zeitplan vorgelegt werden, um die Risiken nach und nach zu reduzieren. Geschieht dies nicht, sollten Unternehmen direkt auf den jeweiligen Lieferanten zugehen und, wenn nicht anders möglich, die Geschäftsbeziehungen vorerst pausieren. Im 5. Schritt errichtet TCW mit Ihnen gemeinsam ein Beschwerdeverfahren. Dazu muss eine klare Verfahrensordnung festgehalten werden. Das Beschwerdeverfahren muss ermöglichen, dass Personen, die im Unternehmen oder bei unmittelbaren Zulieferern tätig sind, Verstöße gegen Umweltschutz und Menschenrecht melden können. Hier hört es allerdings nicht auf: Genauso muss jede Person, die in ihrem Recht geschädigt wurde oder in Kenntnis einer solchen Schädigung ist, Beschwerde einlegen können. Daher muss das Beschwerdeverfahren öffentlich zugänglich sein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens muss es in Schritt 6 auch möglich sein, bei Rechtsverletzungen durch mittelbare Zulieferer Beschwerde einzureichen. Sind derartige Verstöße aufgetreten, so sind auch dort eine Risikoanalyse, Korrekturmaßnahmen mit einem Konzept zur Minimierung und Vermeidung dieser Verstöße und eine Aktualisierung der Grundsatzerklärung seitens des Unternehmens umzusetzen. Im letzten Schritt erfolgt die standardisierte Dokumentation sowie die jährliche Berichterstattung an die BAFA. Die Erfüllung der durch das Lieferkettenschutzgesetzes auferlegten Sorgfaltspflichten muss fortlaufend dokumentiert, mindestens sieben Jahre lang öffentlich zugänglich archiviert und jedes Jahr in Form eines Berichtes dargelegt werden.

Software als Unterstützung

Das Lieferkettengesetz verlangt Unternehmen einiges ab:

  • Sie sollen Transparenz über ihre Lieferkette herstellen,
  • sich möglicher menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Betrieb und der Lieferkette bewusst werden,
  • eine Einschätzung der Risiken nach fest definierten Kriterien vornehmen,
  • eine Grundsatzerklärung abgeben und veröffentlichen,
  • Präventionsmaßnahmen definieren und nachverfolgen,
  • bei Verletzungen Abhilfemaßnahmen definieren und nachverfolgen,
  • einen Beschwerdemechanismus betreiben,
  • dies alles laufend dokumentieren
  • und einmal jährlich in einem öffentlichen Jahresbericht zusammenfassen.

Keine leichte Aufgabe, insbesondere für Unternehmen, die nicht auf ein Team aus Nachhaltigkeits- und Menschenrechtsexperten zurückgreifen können. Und selbst für diese Unternehmen bleibt die strukturierte Dokumentation aller Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerden und laufender Aktualisierungen eine Herkulesaufgabe – ganz zu schweigen von der Pflicht, all diese Informationen mindestens sieben Jahre lang vorhalten zu müssen. Software kann hier definitiv Abhilfe schaffen und Unternehmen bei all diesen Aufgaben effektiv unterstützen. Vieles, was das Lieferkettenschutzgesetz von Unternehmen verlangt, geht zurück auf die klassische Risikoanalyse – das Erfassen und Bewerten bestimmter Risikokonstellationen, das Erfassen und Nachverfolgen entsprechender Maßnahmen, die mit den jeweiligen Risiken verknüpft sind, das regelmäßige Neu-Assessment der Risikolandschaft mindestens einmal jährlich – all das manuell oder mit Hilfe von Tools wie Excel oder Outlook-Erinnerungen zu stemmen, und dann auch noch auditsicher zu dokumentieren, ist nahezu unmöglich. Vor allem für das Beschwerdeverfahren bietet sich digitale Unterstützung an. Es ist schier unmöglich, traditionelle Kanäle wie E-Mail oder Telefon entlang der gesamten Lieferkette barrierearm zur Verfügung zu stellen. Wesentlich besser eignen sich hierfür digitale Hinweisgebersysteme, die mit einer Vielzahl an Sprachen, 24/7-Verfügbarkeit und bequemen Übersetzungsfunktionen ausgestattet sind. Durch die Dokumentation aller genannter Aspekte in einer Plattform legen Unternehmen die Basis für eine effiziente Berichterstattung am Ende des Geschäftsjahres – ohne manuell in verschiedenen Systemen Daten zusammensuchen zu müssen. Gerade kleinere und mittelgroße Unternehmen können den Lieferkettenschutzgesetz-Pflichten so effizient und zielgerichtet begegnen.

Fazit

Globale Lieferketten frei von Menschenrechts- und Umweltverletzungen zu bekommen ist keine leichte, aber eine bedeutsame Aufgabe. Wenn man sich jedoch die Gesamtheit der Pflichten des Lieferkettenschutzgesetzes vor Augen führt, so ist es kein Wunder, dass Unternehmen vor einer Überforderung der Wirtschaft warnen. Andererseits betonen Gesetz und Kommentare immer auch den Grundsatz der Angemessenheit: Niemand erwartet von einem Mittelständler, alle Zulieferer auf alle Risiken peinlich genau zu prüfen, wenn die Analyse keine Indikation dafür gibt. Das Ziel des Lieferkettenschutzgesetz ist unterstützenswert, da es wichtig ist, dass Unternehmen Verantwortung für Ihr Handeln und ihre Lieferketten übernehmen. Das TCW hilft Ihnen dabei mit geeigneten Tools und Methoden. Um vor allem den Mittelstand vor zunehmender Bürokratie zu bewahren, ist ein smarter, digital unterstützter Ansatz gefragt, um die genannten Pflichten auch für kleinere und mittelgroße Unternehmen zu realisieren – und bei Bedarf die pragmatische Unterstützung von Experten. Wenn sich Unternehmen diese Tools zunutze machen, steht einer effizienten Umsetzung des Lieferkettengesetzes nichts im Weg. Auch der weiterführenden geplanten europäischen Gesetzgebung kann man dann somit deutlich gelassener entgegensehen.

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